Garantie und Gewährleistung für Gebrauchtwagen – Die Unterschiede kennen
Markus Müller
3 min
Zeigt sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens ein Mangel, ist es wahrscheinlich ein Fall für die Gewährleistung. Oder doch für die Gebrauchtwagengarantie? Für Sie als Käufer lohnt es sich, die Unterschiede – und damit Ihre Rechte – zu kennen.
Gesetz vs. freiwilliges Angebot: Was Ihnen zusteht
Zu einer Gewährleistung – auch Sachmängelhaftung genannt – von zwölf Monaten bei Gebrauchtwagen bzw. 24 Monaten bei Neuwagen ist der Händler nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verpflichtet. Stellen Sie einen Mangel fest, können Sie vom Händler also eine für Sie kostenfreie Reparatur bzw. Instandsetzung verlangen.
Achtung: Bei einem Verkauf unter Verbrauchern (von privat zu privat) kann die Gewährleistung durch vertragliche Vereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden!
Gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ist die Gebrauchtwagengarantie freiwillig. Bedingungen und Dauer können Hersteller bzw. Händler selbst entscheiden und vertraglich festhalten, sie kann als Absicherung, die über den Zeitraum der gesetzlich geregelten Gewährleistungspflicht hinausgeht, dienen.
Die Gebrauchtwagengarantie, auch Händlergarantie, ist entweder bereits im Kaufpreis enthalten oder kann zusätzlich erworben werden. Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung werden durch die Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.
Verschleiß oder Sachmangel: Die Grundlage für die Gewährleistung
Nicht jeder Mangel am Gebrauchtfahrzeug fällt unter die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, denn normale Gebrauchsspuren gelten als Verschleiß und sind hinzunehmen. Hierzu zählen die üblichen Verschleißteile wie u.a. Bremsscheiben oder Luftfilter sowie Teile am Kraftfahrzeug, die laut Wartungsvorschrift des Herstellers nach einer gewissen Zeit erneuert werden müssen, ohne dass diese verschlissen sind. Beides fällt also nicht unter die Gewährleistung.
Wenn zum Zeitpunkt der Übergabe die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit abweicht, handelt es sich um einen juristisch definierten Sachmangel. Vereinfacht gesagt: Der Mangel – hierzu zählen auch versteckte Schäden – muss schon bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, um in die Sachmängelhaftung, also die Gewährleistung, zu fallen.
Der Gebrauchtwagen weist Mängel oder einen Schaden auf – Was nun?
Entdecken Sie innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel am erworbenen Gebrauchtfahrzeug, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, um von der Nachbesserungspflicht entbunden zu werden. Ist der Kauf länger als sechs Monate her, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Hier kommt es immer wieder zu Streitfällen, die meist nicht ohne anwaltliche Unterstützung ausgetragen werden können.
Mit einer Gebrauchtwagengarantie kann eine Auseinandersetzung ggf. verhindert werden. Hier ist schriftlich festgehalten, welche Fahrzeugteile abgesichert sind und ob es Einschränkungen bei den versicherten Mängeln gibt.
Tipp: Lesen Sie die Bedingungen der Gebrauchtwagengarantie genau durch! Hier ist geklärt, wie lange die Garantie läuft und welche Pflichten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.
Fazit auf einen Blick
1. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt – die Gebrauchtwagengarantie ist freiwillig.
2. Die Gewährleistung deckt nur Mängel ab, die bereits vorhanden waren – die Gebrauchtwagengarantie deckt auch Mängel in der Garantiezeit.
3. Die Laufzeit der Gewährleistung ist für Gebrauchtwagen gewöhnlich ein Jahr – die Gebrauchtwagengarantiezeit wird vertraglich festgelegt.